Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig in anderer Weise geregelt sind. Diese AGB ersetzt alle vorherigen Versionen. Ein PDF finden Sie hier.

 

1 Gültigkeitsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Unternehmen (nachfolgend Unternehmer) der EGLIN GROUP gültig und betrifft folgende Firmen:

  • Eglin Elektro AG Aarau
  • Eglin Elektro AG Baden
  • Eglin Elektro AG Bremgarten
  • Eglin Elektro AG Dietikon
  • Eglin Elektro AG Lenzburg
  • Eglin Elektro AG Wettingen
  • Eglin Services AG
  • E-Service AG
  • Elektro Meier AG Würenlingen
  • e8 A

Allfällige individuelle Vertragsabreden gehen den vorliegenden AGB vor.

 

2 Grundlagen für das Angebot

Die Gültigkeit des Angebots ist auf 30 Tage befristet. Die Offertpreise basieren auf den zur Zeit der Offertstellung gültigen Materialpreisen und Lohnansätzen.

Der Anfragesteller ist verpflichtet, uns über die besonderen Anforderungen der Bauteile und über die baulichen Voraussetzungen hinreichend zu informieren. Die Preise beziehen sich auf die in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag beschriebenen Arbeiten.

Die Leistungsbeschriebe und Offerttexte unserer Produkte, sowie Projekte und Konstruktionen, dürfen nicht weiterverwendet werden. Sie dürfen nicht kopiert oder Dritten zugängig gemacht werden. Wir verweisen ausdrücklich auf das Urheberrecht.

 

3 Ausführungs- und Vertragsgrundlagen

Als Vertragsgrundlage gelten die aufgeführten Bedingungen. Weitere Bedingungen werden nur nach spezieller Absprache und schriftlicher Abmachung akzeptiert.

Für die Arbeiten und Lieferungen (Hoch- und Niederspannungsverteilanlagen, Stark- und Schwachstrom- Installationen sowie Lieferung von Apparaten aller Art) gilt grundsätzlich die SIA Norm 118 „Allgemeinde Bedingungen für Bauarbeiten“ in der aktuellen Fassung und deren angegliederte Normensätze, soweit diese nicht durch spezielle Bedingungen ergänzt oder abgeändert werden

Weiter gelten als integraler Bestandteil:

  • Das Elektrizitätsgesetz EleG
  • Starkstromverordnung StVO
  • Niederspannungsinstallationsverordnung NIV
  • Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse NEV
  • Verordnung über den Schutz von nicht ionisierender Strahlung (NISV)
  • Niederspannungsinstallationsnormen NIN
  • Vorschriften des energieliefernden Werkes
  • Die dem Produkt, der Leistung zugrunde liegende spezifische Normenlegung

Die Rangfolge der einzelnen Vorschriften richtet sich nach SIA-Norm 118.

 

4 Rechnungsadresse

Der Besteller hat bei Erteilung des Auftrages die genaue Rechnungsadresse bekannt zu geben. Retournierte Rechnungen vom Besteller betreffend Adressänderungen innerhalb der Zahlungsfrist erhalten nach Korrektur seitens Unternehmer keine Fristverlängerung. Wird eine Adressverlängerung nach einer Zahlungsfrist verlangt, ist die Korrekturrechnung sofort zu begleichen.

 

5 MWST

MWST wird separat ausgewiesen.

 

5 Ausschlüsse

Im Preis nicht inbegriffen sind:

  • Mehrlieferungen, die von unserem Leistungsverzeichnis abweichen.
  • Spitz- Maurerarbeiten für die Montage der Bauteile. Zuputzarbeiten, sowie Anschlussprofile und Anschlusskittfugen an die bauseitigen Gebäudeteile.
  • Entsorgung von Bauschutt, von Spitz- und Fräsarbeiten.
  • Bauseits geliefertes Material (z.B. Leuchten, Mithilfe bei Montage Verteilanlagen) wird in Regie abgerechnet, sofern diese Submission dafür nicht spezielle Module enthält.
  • Mehrpreis für Montagen in Überhöhen falls vom Besteller nicht angegeben.
  • Bei Pauschalpreisen werden Abzüge für die Baureinigung und Stromkosten nicht
  •  
  • Schneeräumung und Bauschuttentfernung zur Freihaltung des Montageplatzes.
  • Mehrkosten infolge bauseits verschuldetem Unterbruch und Montageberufe, bei welchen die baulichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  • Oberflächenschutz fertig montierter Bauteile gegen Beschädigung und Verschmutzung am Bau.
  • Erstellen neuer Konstruktionspläne infolge nachträglicher Änderung genehmigter Pläne.
  • Erforderliche Gerüstarbeiten, Schutzgeländer oder Abdeckungen für die Ausführung unserer Arbeiten oder zum Schutz von Personen und Sachen sind SUVA-konform oder nach Angaben der Baupolizei bauseits auszuführen.
  • Kosten für Nachstellarbeiten, Beseitigung von Bauverschmutzungen oder Beschädigungen, welche während der Bauzeit an montierten Bauteilen eintreten, fallen nicht unter Garantie und werden ausdrücklich nur unter Kostenfolge ausgeführt.

 

7 Montagebedingungen auf der Baustelle

Der Baustellenzustand muss einen ungehinderten Montageablauf garantieren. Montageunterbruch bleibt vorbehalten. Die Baustelle muss mit dem Auto oder Servicefahrzeug befahrbar sein.

Die Höhenkote (Meterrisse) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

8 Termine

Die Architektur- und Ingenieurpläne sind uns rechtzeitig auszuhändigen. Dem Unternehmer ist zur Erfüllung seiner Leistungen eine angemessene Frist für die Planung, Fabrikation und die Montage einzuräumen.

Bei ungenügenden technischen Angaben, welche Planänderungen oder Vertragskorrekturen zur Folge haben, ist der Montagetermin entsprechend zu verlängern. Nach erfolgter Klarstellung aller Details und nach erfolgter Plangenehmigung wird der Liefertermin neu festgelegt.

Für Terminverzögerungen infolge unvorhergesehener Hindernisse, wie Streiks, Aussperrungen, Boykott, verspätete Lieferungen der Unterlieferanten, sowie Fälle höherer Gewalt kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

Treten während der Ausführung Änderungswünsche auf, welche vom Leistungsverzeichnis abweichen, so ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern (siehe SIA 118, Art. 90). Montagezeitverlängerungen infolge schlechter Witterungsverhältnisse und infolge hinderlichen Arbeitsvoraussetzungen bleiben auf den Fertigstellungstermin vorbehalten. Extreme Witterungsverhältnisse, wie Schnee, Kälte, Regen, berechtigen den Unternehmer die Montagearbeiten zu unterbrechen.

Die Nichteinhaltung der Termine infolge der genannten Gründe gibt dem Besteller weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Schadenersatz.

 

9 Umfang der Projektierungsarbeiten

Dem Unternehmer werden von der Bauherrschaft durch das Elektroingenieurbüro folgende Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

  • Submissionsunterlagen
  • Installationspläne
  • Koordinationspläne
  • Schemata

Das Elektroingenieurbüro ist ferner mit der Fachbauleitung beauftragt. An periodischen Ingenieurrapporten werden die Probleme in Abhängigkeit des Baufortschrittes mit dem zuständigen Chefmonteur oder leitender Monteur behandelt.

 

10 Abnahme

Bei Meldung der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller sofort abzunehmen. Erfolg innert 10 Tagen nach Fertigstellung keine schriftliche Abnahme, so gilt die Lieferung als abgenommen.

Bei grösseren Objekten erfolgt eine provisorische Bauabnahme, welche in einem Bauprotokoll festgehalten wird (SIA-Norm 118, Art. 158).

 

11 Zahlungsbedingungen

Aufträge unter Fr. 20'000.- werden 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Aufträge über Fr. 20'000.- werden wie folgt fällig:

  • 30% innert 30 Tagen nach erfolgter Bestellung;
  • 30% bei Montagebeginn bzw. Montagebereitschaft;
  • 30% vor Montagebeendigung oder wenn am Bau bis zu 90% der Leistungen erbracht
  • sind;
  • 10% innert 30 Tagen ab Schlussrechnungsstellung rein netto.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden vereinbarte Skonti hinfällig.

Abzüge, die im Vertrag nicht kostenmässig aufgeführt sind, werden nicht anerkannt.

 

12 Garantie- und Verjährungsfristen

Unsere Produkte sind von bester Qualität. Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Wartung

leisten wir die folgenden Garantien:

Feste Bauelemente:                                      24 Monate

Antriebselemente:                                        12 Monate

Steuerung:                                                    12 Monate

Sicherheitselemente:                                    12 Monate

Beschläge, Rollen, Bolzen, usw.:               12 Monate

Die Garantiefrist beginnt nach erfolgter Lieferung oder Montage der Bauteile.

Garantieverpflichtung:

Unter Einhaltung der Betriebs- und Wartungsvorschriften durch den Kunden verpflichten wir uns, während der Garantiezeit Mängel, die nachweisbar auf schlechtes Material oder schlechte Ausführung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten zu beheben.

Der Garantieanspruch erlischt, wenn Mängel oder Funktionsstörungen auf ungenügende Wartung oder unsachgemässe Bedienung zurückzuführen sind. Der Garantieanspruch erlischt ebenfalls, wenn Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommen wurden.

Die Garantie bezieht sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiss unterliegen.

 

  • Sicherheitsvorschriften

Der Unternehmer wird von der Haftung für Schäden an bestehenden verdeckten Leitungen befreit, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Gelten zusätzlich zu den AVB etwaige Vorschriften und Sicherheitsweisungen des Bestellers, so sind diese in angemessener Frist schriftlich beim Unternehmer einzureichen.

 

14 Versicherung

Für den Unternehmer gilt während der Montage nur die übliche Betriebshaftpflicht. Für weitere Versicherungen ist die Bauherrschaft verantwortlich.

 

15 Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen für erbrachte Leistungen.

 

16 Gerichtstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Streitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist das Domizil des Unternehmers.

 

17 Gültigkeit

Diese AGB ersetzt alle vorherigen Versionen.